Erhöhte Dynamik bei der Regulierung unabhängiger Vermögensverwalter

von Christian Koller

(Ein Artikel zu diesem Thema wurde in ROI (Finanz und Wirtschaft) Nr. 2 vom 20. Juni 2012 publiziert)

Unser Beitrag vom 14. Juni 2011 unter dem Titel „Regulierung unabhängiger Vermögensverwalter am Wendepunkt“ enthielt einen Tour d’Horizon über das Regulierungssystem unabhängiger Vermögensverwalter („UVV“). In der Zwischenzeit haben sich die Vorhaben, welche auf eine prudentielle Beaufsichtigung von UVV abzielen, weiter konkretisiert, worauf im Folgenden eingegangen werden soll.

1. KAG-Revision

Am 2. März 2012 wurde die Botschaft zur Revision des Kollektivanlagengesetzes („KAG“) publiziert (vgl. unseren Artikel „Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes“). Es wird damit gerechnet, dass das revidierte Gesetz frühestens im Februar 2013 in Kraft treten wird.

Unter geltendem Recht besteht eine Bewilligungspflicht nur für Vermögensverwalter von Schweizer Kollektivanlagen. Bei der Verwaltung ausländischer Fonds existiert bisher lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Unterstellung, sofern dies nach ausländischem Recht erforderlich ist und die ausländische Kollektivanlage einer der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht untersteht (Art. 13 Abs. 4 lit. b und c KAG). Nach neuem Recht soll der Bewilligungszwang auf Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ausgedehnt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c rev-KAG). „Kleine“ Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (mit Assets under Management von bis zu CHF 100 Mio. bzw. mit nicht hebelfinanzierten Vermögenswerten von bis zu CHF 500 Mio.) sollen von Erleichterungen, welche vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu konkretisieren sind, profitieren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 18 Abs. 3 rev-KAG).

Der KAG-Entwurf sieht vor, dass sich Vermögensverwalter, die neu einer Bewilligung bedürfen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten bei der FINMA melden müssen und innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen müssen (Art. 158c rev-KAG).

2. Bewilligungserfordernisse infolge der AIFM-D

Die europäische Alternative Investment Fund Managers Directive („AIFM-D“) (vgl. hierzu unseren entsprechenden Artikel vom 14. Juni 2011) führt im Ergebnis dazu, dass Schweizer Verwalter von europäischen Alternative Investment Funds („AIF“) (oder allenfalls von AIF, die in die EU vertrieben werden) unter der AIFM-D bzw. unter den diese implementierenden Gesetzen der EU-Mitgliedstaaten bis Mitte 2013 eine Bewilligung nach KAG benötigen. Wollen sie ab voraussichtlich 2015 vom Passport-Regime unter der AIFM-D profitieren, müssen sie zudem im relevanten EU-Mitgliedstaat eine Bewilligung beantragen. Der Begriff des AIF ist ausgesprochen weit gefasst und umfasst grundsätzlich alle Fonds, die nicht UCITS sind. In ihren kürzlich erschienen Mitteilungen Nr. 35 und 36 hat die FINMA darauf aufmerksam gemacht, dass Vermögensverwalter, welche unter die AIFM-D fallen, möglichst rasch ein Bewilligungsgesuch einreichen sollten, damit die Bewilligung bis Mitte 2013 erteilt werden kann. An einer Informationsveranstaltung der FINMA vom 26. März in Bern wurde als Dead-Line gar der 30. Juni 2012 genannt. Entsprechend müssen solche Bewilligungen nach geltendem KAG eingeholt werden. Die FINMA hat auf ihrer Homepage die Maske eines Gesuchsformulars publiziert, welches die Gesuchsteller verwenden sollten. Mit ihren Mitteilungen Nr. 34-36 sowie künftigen Mitteilungen beabsichtigt die FINMA sodann die Vermittlung weiterer gesuchsrelevanter Informationen.

Bei Gesuchen unter geltendem KAG werden „kleine“ Asset Manager von den Erleichterungen, welche gemäss revidiertem KAG eingeführt werden sollen (vgl. oben), nicht profitieren können. Dies könnte zu unbefriedigenden Situationen führen, falls der Vermögensverwalter seine Organisationsstruktur an das geltende Gesetz anpasst und sich dies nach revidiertem KAG als nicht notwendig erweisen sollte.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass unter geltendem Recht jene Asset Manager keine Bewilligung erhalten, welche Kollektivanlagen verwalten, die einer mit der schweizerischen nicht vergleichbaren Aufsicht unterstehen (Art. 13 Abs. 4 lit. c. KAG). Darunter fallen Funds aus wichtigen off-shore Jurisdiktionen. Unter dem revidierten KAG soll dieses Erfordernis wegfallen. Daher wäre es zumindest denkbar, dass die FINMA nach Inkrafttreten des neuen Rechts auf die Erfüllung der erwähnten (altrechtlichen) Bewilligungsvoraussetzung verzichtet, auch wenn das Gesuch unter altem Recht eingereicht wurde. Allerdings werden solche Kollektivanlagen gemäss vorliegendem KAG-Entwurf in der Schweiz oder von der Schweiz faktisch nicht vertrieben werden können, da für diese Fonds ein FINMA-beaufsichtigter Vertreter ernannt werden muss, der u.a. prüfen soll, ob die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die mit den schweizerischen Bestimmungen gleichwertig ist (Art. 120 Abs. 2 lit. b rev-KAG), was für gewisse off-shore Funds nicht möglich sein wird. Ein Erwerb von Anteilen an Kollektivanlagen im Rahmen eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrags mit beaufsichtigten Instituten oder selbst-regulierten UVV soll gemäss KAG-Entwurf nicht als Vertrieb (Art. 3 Abs. 2 lit. c rev-KAG) gelten.

3. BVG-Strukturreform

Mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen dürfen ab 1. Januar 2014 nur noch Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Versicherungen sowie im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, betraut werden. Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission BV  kann Ausnahmen bewilligen. Ob, und falls ja unter welchen Voraussetzungen, solche Ausnahmen zugunsten von UVV erteilt werden, ist derzeit völlig offen.

4. FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln

Im „Positionspapier Vertriebsregeln“ vom 24. Februar 2012 (S. 23) vertritt die FINMA unter anderem die Auffassung, die Tätigkeit der bisher nicht FINMA-regulierten UVV sei generell zu beaufsichtigen, und schlägt hierzu eine Anpassung des Börsengesetzes vor. Gemäss Medienmitteilung vom 28. März 2012 beauftragte der Bundesrat das Finanzdepartement, auf der Basis des erwähnten FINMA-Positionspapiers die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zur Verbesserung des Kundenschutzes beim Vertrieb von Finanzprodukten zu erarbeiten.

5. Fazit

Es besteht Grund zur Annahme, dass die nicht-regulierte Vermögensverwaltungstätigkeit in näherer Zukunft – auch ausserhalb des Kollektivanlagebereichs – der Vergangenheit angehören wird.

Für Verwalter europäischer AIF (und allenfalls für solche von nicht EU-AIF, die in die EU vertrieben werden) besteht allerdings unmittelbarer und dringlicher Handlungsbedarf (vgl. Ziff. 2 oben). Entsprechend sollten sich solche Vermögensverwalter sehr rasch mit ihrem künftigen regulatorischen Umfeld befassen und insbesondere ihre Bewilligungsfähigkeit analysieren. Entscheidet sich ein Verwalter für die Einholung einer Bewilligung, sollte mit der Gesuchsvorbereitung nicht zugewartet werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Ihrem regulatorischen Umfeld oder betreffend Bewilligungsgesuche als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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